AKTUELLES AUS DEN FACHGEBIETEN

Wenn es in Ausübung einer Tätigkeit für einen Betrieb oder ein Unternehmen zu Pflichtverletzungen kommt, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, und der Inhaber bzw. der Geschäftsführer oder Vorstand vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt hat und die Pflichtverletzung bei ordnungsgemäßer Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, dann kann den Unternehmensinhaber bzw. Geschäftsführer nach § 130, § 9 OWiG ein Bußgeld treffen, das in Extremfällen mehrere Millionen Euro ausmachen kann....