Wohnrecht mit Übergabevertrag

Übergabevertrag mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung nicht sittenwidrig

 

Nicht selten entscheiden sich ältere Menschen, ihr Haus schon zu Lebzeiten auf nahe Angehörige zu übertragen. In dem dazu erforderlichen (notariell zu beurkundenden) Übertragungsvertrag wird regelmäßig ein lebenslanges Wohnrecht des Übertragenden vereinbart und ins Grundbuch eingetragen. Häufig enthalten solche Verträge auch die Verpflichtung des Beschenkten, den Schenker zu pflegen bzw. die erforderlichen Pflegekosten zu tragen. Wenn nun, wie im Fall des Landgerichts Frankfurt, der Übertragende wenige Wochen nach der Übertragung des Hauses verstirbt, kann man sich fragen, ob der Übergabevertrag wirksam ist. Denn regelmäßig gehen die Parteien eines solchen Vertrages davon aus, dass der Beschenkte den Übergeber des Hauses einige Zeit pflegen wird und die Übernahme der Pflegeverpflichtung die Gegenleistung für die Übertragung des Hauses darstellt. Gerade den Erben des Übertragenden wird es sauer aufstoßen, wenn das Haus kurz vor dem Erbfall noch übertragen wird und damit nicht mehr zum Nachlass gehört. Es ist nun ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass Verträge, bei denen das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung in hohem Maße voneinander abweichen, sittenwidrig sind (§ 138 BGB). In unserem Fall lässt sich daher sehr wohl darüber nachdenken, ob die Übertragung eines Hauses für wenige Wochen Pflege eine sittenwidrige Vereinbarung darstellt. Zu Recht hat das Landgericht Frankfurt dies verneint. Denn im Augenblick, als die Parteien den Vertrag geschlossen haben, sind sie davon ausgegangen, dass der Überträger zumindest so lange lebt, dass nach den Vorstellungen der Parteien durch die Erfüllung der Pflegeverpflichtung eine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Hauses erbracht wird. Die von den Parteien nicht vorhergesehene und nicht vorhersehbare Tatsache, dass der Überträger des Hauses wenige Wochen nach Vertragsschluss verstirbt, ändert nichts an diesem dem Vertrag zu Grunde liegenden angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Genauso gut hätte der Überträger des Hauses auch viel länger leben können, als dies die Vertragsparteien angenommen haben. Fazit: Ein Vertrag, mit dem ein Haus zu Lebzeiten des Überträgers auf einen Angehörigen gegen Übernahme einer Pflegeverpflichtung übertragen wird, ist auch dann wirksam, wenn der Überträger wenige Wochen nach Abschluss des Vertrages verstirbt. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Vermögen schon zu Lebzeiten auf ihre Angehörigen zu übertragen, lassen Sie sich von unseren erfahrenen Experten beraten.