Transparenzregister

Neue Meldepflichten für Gesellschaften ihre wirtschaftliche Berechtigen betreffend.

 

Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (§§ 18-25 Geldwäschegesetz) wurde mit Wirkung zum 01.10.2017 ein neues Register, das Transparenzregister, für Gesellschaften und gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse eingeführt. Geschäftsführer und Vorstände der Gesellschaften müssen meldepflichtige Vorgänge an das Transparenzregister, das vom Bundesanzeiger Verlag geführt wird, melden.

Zweck des neuen Transparenzregister ist es, die wirtschaftlich berechtigten Personen an einer Gesellschaft öffentlich zu machen, um damit Missbrauch von Rechtsgestaltungen vor dem Hintergrund der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu verhindern. Böse Zungen behaupten, in Wahrheit ging es um die Aufdeckung von Steuerschlupflöchern und –hinter-ziehungen.

Umstände, die schon in anderen öffentlichen Registern veröffentlicht und die elektronisch abrufbar sind, sind von der Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz ausgenommen. Alle Tatschen, die im Handels-, Vereins-, Genossenschafts- und Partnerschafts- und Unternehmensregister veröffentlicht sind, müssen daher nicht gemeldet werden.

Mitteilungspflichtig sind die Vereinigungen, deren wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister einzutragen sind, d. h. die Vorstände und Geschäftsführer von Gesellschaften. Zu diesen Vereinigungen zählen auch nichtrechtsfähige Stiftungen, trusts und Treuhandverhältnisse, so dass trustees und Treuhänder meldepflichtig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vereinigung wirtschaftlich oder gemeinnützig tätig ist.

Angabepflichtig sind die Anteilseigner der Gesellschaften. Sie müssen ihre Geschäftsführer und Vorstände die Informationen geben, damit diese ihren Mitteilungspflichten nachkommen können.

Dem Transparenzregister sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten zu melden sowie die fiktiven und tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses.

Wirtschaftlich Berechtigt ist jede natürliche Person, die 25% der Gesellschaftsanteile hält oder 25% der Stimmrechte einer Vereinigung kontrolliert. Daher sind – je nach Ausgestaltung – Treuhandverhältnisse, stille Beteiligungen, Innengesellschaften und Stimmbindungsverträge beim Transparenzregister zu melden, genauer gesagt deren wirtschaftliche Berechtigte. Wird die 25% Berechtigung über eine oder mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften vermittelt, muss die natürliche Person mehr als 50% der Stimm- und Kapitalanteile an der Muttergesellschaft halten, um als wirtschaftlich Berechtigter zu gelten.

Auch heute noch gibt viele Zweifelsfragen zum Transparenzregister und seinem Anwendungsbereich. Das führt für die Betroffenen zu beträchtlichen Risiken, da die Bußgelder beachtlich sein können.

Kommt ein Meldepflichtiger seinen Pflichten nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder, die sich zwischen 100 und 1000.000 Euro bewegen. Zuständige Behörde ist das Bundesverwaltungsamt.

Wenn Sie Fragen zum Transparenzregister haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.