Berliner Testament

Das Berliner Testament

 

Bei einem Ehepaar mit Kindern ist das so genannte Berliner Testament in vielen Fällen die erste Wahl, wenn es darum geht, die Erbfolge zu regeln.

Beim Berliner Testament setzten sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein, d.h., wenn einer von beiden verstirbt, ist der Andere dessen alleiniger Erbe. Erst wenn der letzte der beiden Elternteile verstirbt, erben nach dem Berliner Testament die Kinder.

Ob die Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt werden (was der gesetzlichen Erbfolge entspricht), oder die Erbanteile der Kinder unterschiedlich sind, kann im Testament frei geregelt werden.

Ein Problem, das sich stets beim Berliner Testament stellt, sind die Pflichtteilsrechte der Kinder beim Tod des ersten Elternteils. Nach der Regelung im Testament wird dann der überlebende Elternteil alleiniger Erbe. Bei einer Familie mit zwei Kindern steht Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge in diesem Fall ¼-Erbteil zu.

Es ist zwar rechtlich unproblematisch, durch eine testamentarische Regelung die Kinder von der Erbfolge auszuschließen und den Ehepartner als Alleinerben einzusetzen. Das Gesetz gibt den gesetzlichen Erben jedoch einen unentziehbaren Pflichtteil. Dieser Pflichtteil besteht in einem Anspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat der gesetzliche Erbteil in unserem Beispiel einen Wert von 20.000 €, dann steht dem Kind gegen den alleinerbenden Elternteil ein Pflichtteilsanspruch i.H.v. 10.000 € zu.

Regelmäßig ist es jedoch bei einem Berliner Testament das Ziel, den überlebenden Ehegatten von solchen Pflichtteilsansprüchen freizuhalten. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten.

Die Eltern können mit ihren Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen, in dem die Kinder sich bereit erklären, auf ihr Pflichtteilsrecht nach dem zuerst versterbenden Elternteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtvertrag muss aber zwingend vor einem Notar abgeschlossen werden.

Eine andere Möglichkeit stellt die Pflichtteilsstrafklausel. Im Berliner Testament findet sich dann eine Regelung, nach der ein Kind, das beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils von dem überlebenden Elternteil seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des zweiten Elternteils sein Erbrecht verliert. Der Pflichtteil wird bei dieser Regelung zwar nicht ausgeschlossen, das Kind hat aber einen großen Anreiz, seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen, da es sonst sein Erbrecht auch beim Tod des längerlebenden Elternteils verliert. Eine solche Pflichtteilsstrafklausel bedarf keiner notariellen Form.

Ein Testament kann eine Vielzahl anderen Regelungen enthalten. Es können einzelne Vermögensgegenstände auf bestimmte Erben übertragen werden, mit oder ohne Anrechnung auf den Erbteil. Eine Verpflichtung zur Pflege des Grabes kann angeordnet. Oder es können Personen, die nicht zu Erben eingesetzt werden, mit einem Geldbetrag bedacht werden.

Beim Berliner Testament handelt es sich um ein Ehegattentestament. Damit ein solches Testament formgültig ist, muss es nicht notariell abgeschlossen werden. Es reicht aus, ist aber auch zwingend erforderlich, dass das Ehegattentestament von einem Ehegatten vollständig handschriftlich verfasst und beiden Ehegatten unterschreiben wird.

Auch bei einem solchen handschriftlichen Testament ist zu empfehlen, dass es bei einem Notar hinterlegt wird. Denn andernfalls sind Streitigkeiten über die Authentizität vorprogrammiert. Auch ist bei einer Hinterlegung sichergestellt, dass das Testament nicht „verschwindet“, wenn es zufällig eine Person findet, für die das Testament nachteilig ist.

Wir beraten Sie sehr gerne, wenn es darum geht, ein Testament zu erstellen, und unterstützen Sie dabei, ein Testament zu verfassen, das ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht.