Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Direkt-Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH bei Schädigung des Vertragspartners der GmbH

 

Am 26. April 2019 ist das neue Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein Gesetz, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2216/943 dient. Das Geschäftsgeheimnisgesetz führt zu einem grundlegenden Wandel der Regeln für Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse. Die §§ 17 ff. UWG, die bisher den Schutz von Geschäfts-Betriebsgeheimnissen normierten, wurden aufgehoben und durch die Normen des Geschäftsgeheimnisgesetzes ersetzt.

Überraschend und für Unternehmen von zentraler Bedeutung ist dabei, dass Geschäftsgeheimnisse nicht, wie bislang, quasi von selbst geschützt sind. Nach alter Rechtslage genügte für die Qualifikation als Geschäftsgeschäftsgeheimnis schon, dass ein Unternehmen Umstände zum Geschäftsgeheimnis erklärte, oder sich der Geheimhaltungswille aus der Natur der geheimzuhaltenden Tatsache ergab. Lag ein Geschäftsgeheimnis vor, griff der gesetzliche Schutz ein.

Schon die Einstufung eines Umstandes oder von know-how als Geschäftsgeheimnis hat sich dramatisch geändert. Nach dem neuen Gesetz muss derjenige, der sich auf ein Geschäftsgeheimnis und seinen Schutz berufen will, nachweisen, dass er sein Know-how durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt hat. Diese Maßnahmen können organisatorischer, technischer oder rechtlicher Art sein. Ein Unternehmen muss nach neuer Rechtslage aktiv etwas tun, damit sein know-how als Geheimnis geschützt wird.

Des Weiteren kann Rechte aus einem Geschäftsgeheimnis und seiner Verletzung nur der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses geltend machen. Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ist derjenige, der die rechtmäßige Kontrolle über die Information hat.

Wichtig für den Schutz eines Geheimnisses ist zunächst, dass eine Geheimhaltungsmaßnahme angemessen zu der zu schützenden Information sein muss. Die Maßnahme richtet sich daher nach dem Wert der Information, der Art der Information, der Art und Weise ihrer Nutzung sowie dem Kreis derjenigen, die von der sensiblen Information wissen bzw. mit ihr in Kontakt kommen. Daher kann unter Umständen bei weniger wertvollen Informationen ein Stempel mit „vertraulich“ genügen, bei für ein Unternehmen extrem wichtigen Know-how sind dagegen hohe Anforderungen an die Schutzmaßnahme zu stellen. Die Angemessenheit einer Maßnahme zum Geheimnisschutz ist deshalb sehr wichtig, da ein umfassender Schutz und insbesondere Rechtsschutz für eine Information nur dann von dem neuen Gesetz gewährt wird, wenn die getroffene Schutzmaßnahme angemessen ist.

An organisatorischen Maßnahmen ist zunächst die genaue Dokumentation der in einem Unternehmen vorhandenen und zu schützenden Informationen wichtig. In einer solchen Liste müssen die als schutzwürdig eingestuften Informationen, der Grad der Schutzwürdigkeit, die Personen, die mit der Information in Kontakt kommen und in Kontakt kommen werden sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen dargestellt werden. Eine solche Aufarbeitung hilft zunächst dem Unternehmen selbst, sich über das zu schützende Know-how Klarheit zu verschaffen. Die Aufstellung ist aber auch für einen möglichen Zivilprozess von zentraler Bedeutung, damit in ihm die Angemessenheit der getroffenen Schutzmaßnahmen nachgewiesen werden kann.

Sodann sind als weitere organisatorische Maßnahmen klare Verantwortlichkeiten für den Geheimnisschutz zu installieren, Informationen müssen für Mitarbeiter und Außenstehende erkennbar als vertraulich gekennzeichnet werden und es haben entsprechende Schulungen für die Mitarbeiter zu erfolgen.

Technische Maßnahmen werden vor allem die IT-Sicherheit betreffen. Es geht um beschränkte Zugänge und die Verwaltung von Passwörtern oder sonstige Schutzmaßnahmen. Aber auch das ganz klassische Verschließen von Know-how in Schränken oder Räumlichkeiten und die Regelung, wer einen Schlüssel und eine entsprechende Zugangsberechtigung hat, kann eine solche technische Maßnahme darstellen.

Die rechtlichen Maßnahmen betreffen in erster Linie die eigenen Mitarbeiter, da regelmäßig von den eigenen Mitarbeitern die höchste Gefahr für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ausgeht.

Letztlich geht es im Wesentlichen um zwei schon bekannte Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Unternehmens, um Verschwiegenheitsvereinbarungen und Wettbewerbsverbote.

Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungsvereinbarungen sollten nicht als bloße Nebenpflichten im Arbeitsvertrag geregelt sein. Vielmehr ist eine auf den konkreten Mitarbeiter angepasste Geheimhaltungserklärung von diesem zu unterzeichnen. Eine solche Erklärung muss daraufhin abgestimmt sein, zu welchen geheimen Informationen ein Mitarbeiter möglicherweise Zugang hat. Die Erklärung ist daher konkret für jeden Mitarbeiter bzw. Mitarbeitertyp auszugestalten und kann nicht in Form einer für alle Mitarbeiter geltenden Verschwiegenheitsverpflichtung formuliert werden.

Sowohl bei den Verschwiegenheitsvereinbarungen als auch bei Wettbewerbsverboten ist darauf zu achten, dass diese auch nachvertraglich gelten. Die Rechtsprechung hat für solche nachvertraglichen Regelungen bestimmte Kautelen aufgestellt, die es zu beachten gilt, da nur bei Einhaltung dieser Bedingungen nachvertragliche Vereinbarungen überhaupt wirksam sind.

Des Weiteren sind Verschwiegenheitserklärungen mit Kunden, Subunternehmern und anderen Personen, die mit geheimen Informationen des Unternehmens in Kontakt kommen, abzuschließen. Auch diese NDAs (non-disclosure agreements) bedürfen einer Abstimmung auf den jeweiligen Einzelfall.

Wie schon erwähnt, kann nur derjenige Rechte aus einem Geschäftsgeheimnis geltend machen, der die rechtmäßige Kontrolle über das Geheimnis ausgeübt und deshalb Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ist. Auch hier sind unter Umständen Maßnahmen erforderlich, um die Inhaberschaft für ein Geschäftsgeheimnis sicherzustellen. Das kann die Eintragung in Marken- oder vergleichbare Register erfordern. Oder in Mitarbeiterverträgen müssen Regeln installiert werden, die klarstellen, dass Erfindungen und Entdeckungen dem Unternehmen zustehen.

In dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz werden im Einzelnen die Ansprüche des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses aufgelistet, die diesem bei Verletzung eines Geheimnisses zustehen. Diese Ansprüche bestehen in Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen, Ansprüchen auf Herausgabe, auf Rückruf und Entfernung vom Markt sowie auf Auskunft über die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses.