Pflichtteilsansprüche können entstehen, wenn ein Erblasser in einem Testament eine Person, die nach dem Gesetz Erbe ist, nicht als Erbe eingesetzt hat. Der Pflichtteilsanspruch sichert einem gesetzlichen Erben einen Mindestanteil an der Erbschaft. Ihm steht ein Geldanspruch gegen den oder die Erben zu, der wertmäßig der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils entspricht.
Beispiel: Die Mutter verstirbt und hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. Nach dem Testament der Mutter ist die Tochter ihre Alleinerbin. Der Nachlass ist insgesamt 100.000 € wert. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind die beiden Kinder je zur Hälfte Erben nach ihrer Mutter. Der Pflichtteilsanspruch des Sohnes beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles und damit 25 % am Wert des Nachlasses. Der Sohn kann daher von seiner Schwester einen Pflichtteilsanspruch von 25.000 € verlangen.
Wir beraten und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen sowie bei deren Abwehr. Eine gute Beratung ist im Pflichtteilsrecht erforderlich, da die Einzelheiten recht kompliziert werden können. So sind z.B. Schenkungen des Erblassers an den Erben bzw. den Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Pflichtteiles mit zu berücksichtigen. Weitere Faktoren können die Höhe oder die Durchsetzbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs beeinflussen.
Wir empfehlen daher, bei Fragen zu Pflichtteilsansprüchen einen Experten um Rat zu fragen, und freuen uns, wenn Sie sich mit Ihrem Anliegen bei uns melden.
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